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Satzung
des Kulturhistorischen Vereins Friedrichshagen e.V.

(gegründet 10. Oktober 1996)

 

in der geänderten Fassung vom 24. Mai 2016

Präambel

 

Friedrichshagen steht exemplarisch für einige Jahre bedeutender deutscher, wenn nicht sogar europäischer Geistesgeschichte. Im Mittelpunkt steht die um 1890 hier ansässige Gruppe von Intellektuellen, Künstlern, Bohemiens, Anarchisten usw., die über Jahre Sympathisanten aus ganz Europa anzog: der sogenannte „Friedrichshagener Dichterkreis“. Fast alle Vertreter dieses Kreises haben mehr oder weniger bedeutsame Spuren in der Literaturgeschichte hinterlassen, aber gleichermaßen haben sich alle zu den zeitgeschichtlichen Fragen geäußert und verhalten. Entscheidende Impulse gingen u.a. aus in die Lebensreformbewegung mit all ihren Verästlungen bis hin zur Gartenstadtbewegung, auf den literarischen Naturalismus im Kontakt zu Gerhart Hauptmann, auf die Volkshochschulbewegung, auf die Gründung der Freien Volksbühne, auf die Abspaltung der Unabhängigen Sozialisten (USPD) von der SPD und den Anarchismus.

 

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1.  Der Verein führt den Namen „Kulturhistorischer Verein Friedrichshagen e.V.“.
     

  2.  Tätigkeitsbereich des Vereins sind Berlin und das Land Brandenburg, Sitz des Vereins ist Berlin.
     

  3.  Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
     

  4.  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

  1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
     

  2.  Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch„
​

  • die periodische Herausgabe der Zeitschrift „Hinter der Weltstadt“,
     

  • die Vorbereitung und Durchführung von kulturhistorischen Veranstaltungen und Publikationen,
     

  • die Pflege des kulturellen Erbes und des Austausches von Kenntnissen und Erfahrungen mit anderen kulturhistorisch und literarisch ausgerichteten gemeinnützigen Vereinen oder Körperschaften desöffentlichen Rechts, 

    um dadurch

  • an den Friedrichshagener Dichterkreis und sein Umfeld zu erinnern;
     

  • die Öffentlichkeit mit den Werken, Auffassungen, dem Leben und Wirken der dem Dichterkreis zugehörigen Personen bekanntzumachen;
     

  • an die sich um die Jahrhundertwende in Berlin und Preußen bildenden Reformbewegungen zu erinnern, sie zu erforschen und darzustellen;
     

  • die Anschauungen und das Wirken der zum Dichterkreis gehörenden Persönlichkeiten des politischen Lebens zu dokumentieren;
     

  • zur Aufarbeitung und Darstellung der Kulturgeschichte des Ortsteils Friedrichshagens beizutragen;
     

  • kulturhistorische Anziehungspunkte für den Fremdenverkehr des Stadtbezirks Köpenick, der Stadt Berlin und ihres brandenburgischen Umlandes zu schaffen;

 

 

§3

Mittel des Vereins

 

  1.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfügt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     

  2.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
     

  3.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     

  4.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Berlin zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.

 

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
     

  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung steht dem/der Bewerber/in das Recht auf Widerspruch an die Mitgliederversammlung zu. Der Widerspruch ist schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten.
     

  3. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder berufen.
     

  4. Alle Mitglieder haben freien Zugang zu allen Einrichtungen des Vereins.
     

  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
     

  6. Der Austritt muss mit einer Frist von einem Monat gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
     

  7. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere: ein die Vereinsziele missachtendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten, Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr.
     

  8. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht auf Widerspruch vor der Mitgliederversammlung zu, der schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.

 

 

§ 5

Beiträge

 

Über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 6

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

 

 

§ 7

Mitgliederversammlung

 

  1.  Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:









    ​​

  2. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
     

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war.
     

  4. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
     

  5. Die Mitgliederversammlung wird von einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet.
     

  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder erschienen ist.
     

  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstands, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
     

  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§8

Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus zwei Personen, 
    dem Vorsitzenden 
    und dem Schatzmeister (stellvertretender Vorsitzender).
     

  2. Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB;
    der Verein wird durch jeweils einen von ihnen vertreten.
     

  3. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein
    neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand kann während seiner Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen
    Vorstands abgewählt werden.
     

  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so besteht der Vorstand bis zur Neuwahl aus den verbliebenen Vorstandsmitgliedern. Diese können sich um höchstens ein Mitglied selbst ergänzen.
     

  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.

 

 

§ 9

Geschäftsjahr und Rechnungslegung

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
     

  2. Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den  Jahresabschluss aufzustellen.
     

  3. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.

  • Wahl und Abwahl des Vorstands, 

  • Wahl eines Kassenprüfers,

  • Entlastung des Vorstands, 

  • Beschlussfassung über den Widerspruch gegen die Nichtaufnahme oder den Ausschluss eines Mitglieds,

  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,

  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks,

  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

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